Verbandsgemeinde informiert über "stille" Feiertage

Die Ordnungsbehörde der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen bittet um Beachtung der Feiertagsruhe an den "stillen" Feiertagen im November und Dezember.

 

An den "stillen" Feiertagen im November und den Weihnachtsfeiertagen im Dezember ist die Feiertagsruhe zu beachten.

An den sogenannten "stillen" Feiertagen im November und den Weihnachtsfeiertagen im Dezember sind öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, am Allerheiligentag (1. November) von 13 bis 20 Uhr, am Volkstrauertag (15. November) und am Totensonntag (22. November) jeweils ab 4 Uhr und an Heiligabend (24. Dezember) ab 13 Uhr verboten.


Weiterhin sind am Volkstrauertag und am Totensonntag öffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen erst ab 13 Uhr erlaubt. Öffentliche Tanzveranstaltungen sind am Allerheiligentag, dem Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4 Uhr verboten.

An den Weihnachtsfeiertagen sind öffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen von Heiligabend, 13 Uhr, bis zum ersten Weihnachtsfeiertag, 13 Uhr, und öffentliche Tanzveranstaltungen von Heiligabend, 13 Uhr, bis zum ersten Weihnachtsfeiertag, 16 Uhr, verboten.

Das Unterhaltungsverbot gilt für Musik - sofern diese dem Wesen des Feiertages nicht entspricht – von Tonträgern sowie durch Instrumente in Schank- und Speisewirtschaften und öffentlichen, allgemein zugänglichen Räumen.

Bei Veranstaltungen, die im Rahmen des Landesfeiertagsgesetzes Rheinland-Pfalz an den stillen Feiertagen zulässig sind, müssen die Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz zwingend eingehalten werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen des Landesfeiertagsgesetz Rheinland-Pfalz (LFtG) eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Weitere Auskünfte erteilt das Ordnungsamt (Tel. 06785 / 79-3110).