Bekanntmachung Festsetzung Steuern, Abgaben und Gebühren

Öffentliche Bekanntmachung

Die Festsetzung folgender Steuern, Abgaben und Gebühren für die Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen für das Kalenderjahr 2021 wird hiermit gemäß §§ 3, 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. § 122 Abgabenordnung (AO) öffentliche bekannt gemacht:

-   Grundsteuern A und B gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung vom 07.08.1973 (BGBI. I, S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2019 (BGBI. I, 1794)

-   Landwirtschaftskammerbeitrag gemäß § 18 Abs. 2 und 4 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

-   Hundesteuer nach der jeweiligen geltenden Satzung der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen

-   Landpacht (privatrechtliche Forderung)

-   Friedhofsgebühren / Friedhofsabgaben nach der jeweiligen geltenden Satzung der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen

Die beitragsmäßige Höhe, die sich aus dem zuletzt ergangenen Abgabenbeschied / Rechnung ergibt, wird wie bisher in Vierteljahresbeiträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2021 zur Zahlung fällig.

Grundsteuerjahresbeiträge bis zu 15,00 € werden am 15.08.2021 fällig. Grundsteuerjahresbeträge bis 30,00 € werden am 15.02. und am 15.08.2021 zu je einer Hälfte fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz Gebrauch gemacht haben und die Zahlung der Grundsteuer in einem Jahresbetrag beantragt haben, wird die Abgabe am 01.07.2021 fällig.

Alle Steuerzahler, die am Bankeinzugsverfahren nicht teilnehmen, werden gebeten, spätestens bis zu den genannten Zeitpunkten die fälligen Zahlungen zu entrichten, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.

Sollten Änderungen der Besteuerungsgrundlagen (Änderung der Messbeträge bzw. Steuerhebesätze, An- und Abmeldung von Hunden) eintreten, werden Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Einlegung des Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass der Steuerpflichtige durch die Einlegung des Widerspruches von seiner Verpflichtung zur Zahlung zu den festgesetzten Terminen der Grundbesitzabgaben nicht entbunden wird.

Herrstein, 21. Januar 2021

 

Uwe Weber
Bürgermeister