Öffentliche Bekanntmachungder 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Krummenau vom 04.12.2025
Der Ortsgemeinderat von Krummenau hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 4 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§ 1
Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Krummenau vom 22.09.2020 in der zurzeit gültigen Fassung wird wie folgt geändert:
§ 10 wird wie folgt neu gefasst:
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 13a Abs. 2 und 14 Abs. 1.
In § 14 wird Abs. 1 Satz 1 wie folgt neu gefasst:
§ 14 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Krummenau, den 05.02.2026
Ortsgemeinde Krummenau
Gerd Böhnke
Ortsbürgermeister
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.




