Luftbild des Idarkopfturmes inmitten von Wald. Auf dem Turm stehen ein paar Personen. In Hintergrund sind in Nebel ein paar Orte zu sehen.
Blick durch Bäume auf ein Fachwerkhaus des Historischen Ortskerns von Herrstein mit vielen Blumenkästen mit roten Geranien
Kutsche bei Karl-May Festspiele in Mörschied
Blick über Wiesen, Felder und Bäumen auf die Steinbachtalsperre mit einem Wanderer und einer Wanderin im Vordergrund.
Statue eines Mannes mit Mütze, der in den Bach spuckt, an einem Geländer am Bach stehend an dem rote Geranien in Blumenkästen hängen

Öffentliche Bekanntmachung der 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Krummenau vom 04.12.2025

Öffentliche Bekanntmachungder 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Krummenau vom 04.12.2025

Der Ortsgemeinderat von Krummenau hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 4 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1

Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Krummenau vom 22.09.2020 in der zurzeit gültigen Fassung wird wie folgt geändert:

§ 10 wird wie folgt neu gefasst:

§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 13a Abs. 2 und 14 Abs. 1.

In § 14 wird Abs. 1 Satz 1 wie folgt neu gefasst:

§ 14 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Krummenau, den 05.02.2026
Ortsgemeinde Krummenau

Gerd Böhnke
Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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