Öffentliche Bekanntmachung der 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Krummenau vom 04.12.2025
Der Ortsgemeinderat von Krummenau hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 22.09.2020 in der zurzeit gültigen Fassung wird unter
III. Erhebung wiederkehrender Beiträge
wie folgt ergänzt:
Bei Vergabe einer neuen Grabstätte nach Inkrafttreten dieser Satzung
kann anstelle der jährlich wiederkehrenden Beiträge eine Einmalzahlung erfolgen.
Mit der Einmalzahlung wird eine Gebühr für das Abräumen der Grabstätte nach Ende der Ruhezeit erhoben.
- Für Reihengrabstätten (Einmalzahlung inkl. Grababräumgebühr) 1.050,00 €
- Für Urnengrabstätten (Einmalzahlung inkl. Grababräumgebühr) 900,00 €
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Krummenau, den 05.02.2026
Ortsgemeinde Krummenau
Gerd Böhnke
Ortsbürgermeister
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.




