Öffentliche Bekanntmachung
Die Festsetzung folgender Steuern, Abgaben und Gebühren für die Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen für das Kalenderjahr 2026 wird hiermit gemäß §§ 3, 5 Kommunalabgabengesetz (KAG)
i. V. m. § 122 Abgabenordnung (AO) öffentlich bekannt gemacht:
- Die Festsetzung der Grundsteuer A und B erfolgt gemäß § 27 Abs. 3 i. V. m. § 29 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der jeweils geltenden Fassung
- Landwirtschaftskammerbeitrag gemäß § 18 Abs. 2 und 4 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
- Hundesteuer nach den jeweils geltenden Satzungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen
- Landpacht (privatrechtliche Forderung)
- Friedhofsgebühren / Friedhofsabgaben nach der jeweiligen geltenden Satzung der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen
Die beitragsmäßige Höhe, die sich aus dem zuletzt ergangenen Abgabenbescheid / Rechnung ergibt, wird wie bisher in Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2026 zur Zahlung fällig.
Grundsteuerjahresbeträge bis zu 15,00 € werden am 15.08.2026 fällig. Grundsteuerjahresbeträge bis
30,00 € werden am 15.02. und am 15.08.2026 zu je einer Hälfte fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz Gebrauch gemacht haben und die Zahlung der Grundsteuer in einem Jahresbetrag beantragt haben, wird die Abgabe am 01.07.2026 fällig.
Alle Steuerzahler, die am Bankeinzugsverfahren nicht teilnehmen, werden gebeten, spätestens bis zu den genannten Zeitpunkten die fälligen Zahlungen zu entrichten, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.
Sollten Änderungen der Besteuerungsgrundlagen (Änderung der Messbeträge bzw. Steuerhebesätze, An- und Abmeldung von Hunden) eintreten, werden Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechts-wirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Einlegung des Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung, d.h., dass der Steuerpflichtige durch die Einlegung des Widerspruches von seiner Verpflichtung zur Zahlung zu den festgesetzten Terminen der Grundbesitzabgaben nicht entbunden wird.
Herrstein, 29. Januar 2026
Uwe Weber
Bürgermeister




