Bürgerbüro

Pass- & meldeamt, Führerscheine etc.


H E R Z L I C H   W I L L K O M M E N
beim Bürgerbüro der
Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen


Allen Bürgerinnen und Bürgern der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen - und denen, die es werden wollen - stehen an beiden Verwaltungsstandorten Ansprechpartnerinnen des Bürgerbüros zur Verfügung. Wir helfen Ihnen gerne bei Anliegen zu den Themen Ausweisdokumente, Wohnsitzwechsel, Führerscheine, Führungszeugnisse und vielem mehr.

Für eine persönliche Vorsprache in unseren Bürgerbüros ist eine vorherige Terminabsprache erforderlich. Die Terminbuchung können Sie über das Online-Buchungssystem direkt HIER vornehmen oder während unserer Öffnungszeiten unsere telefonische Terminreservierung unter Tel. 06785/79-3200 nutzen.

Welches Bürgerbüro Sie aufsuchen möchten können Sie natürlich frei wählen, unabhängig davon in welcher unserer 50 Ortsgemeinden Sie wohnen. Die Bürgerbüros an den Standorten Herrstein und Rhaunen sind wie folgt für Sie erreichbar:


Bürgerbüro Herrstein
Brühlstraße 16
55756 Herrstein

Mo. - Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Di.  14:00 - 18:00 Uhr
Do. 14:00 - 16:00 Uhr

Bürgerbüro Rhaunen
Zum Idar 23
55624 Rhaunen

Mo. - Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Di.  14:00 - 16:00 Uhr
Do. 14:00 - 18:00 Uhr

Telefon: 06785/79-3200
Fax: 06785/79-83200

Email: buergerbuero@vg-hr.de



Eine schnelle aber informative Übersicht über unsere Dienstleistungen finden Sie HIER. Einfach Suchbegriff eingeben und in aller Kürze informieren.


Ausführlichere Informationen zu Ihrem Anliegen und unseren Dienstleistungen
finden Sie hier:

(aktuell noch im Aufbau, daher evtl. noch nicht verfügbar)

 Personalausweis / Reisepass
 Wohnsitzwechsel
 Führerschein
 Führungszeugnis
 Gewerbezentralregisterauskunft
 Meldebescheinigung
 Beglaubigung
 Untersuchungsberechtigungsschein
 Steuer-Identifikationsnummer

Ihr Anliegen fehlt? Bitte überprüfen Sie HIER, ob evtl. ein anderes Sachgebiet zuständig ist oder kontaktieren Sie uns über die oben genannten Kontaktdaten.





Personalausweis und Reisepass


Allgemeine Infos

Um der in Deutschland herrschenden Ausweispflicht nachzukommen sind sowohl der Personalausweis als auch der Reisepass geeignet. Welches Dokument für Sie am besten passt können Sie daher selbst entscheiden. Ausweispflichtig sind alle Deutschen ab 16 Jahre, aber auch für jüngere Kinder ist die Beantragung selbstverständlich ebenso möglich und oftmals auch ratsam oder erforderlich.

ACHTUNG! Vorherige Terminvereinbarung erforderlich! Buchen Sie HIER!

Die Beantragung eines Ausweisdokumentes kann ausschließlich persönlich und in der Regel nur bei der für Sie zuständigen Gemeindeverwaltung erfolgen. Für die Beantragung ist neben dem bisherigen Ausweisdokument lediglich ein aktuelles Foto erforderlich, das beim Termin im Bürgerbüro mit vorgelegt werden muss (zusätzliche Unterlagen bei Kindern finden Sie HIER). Die Gebühren für die Erstellung von Ausweisdokumenten werden bei Antragstellung fällig und können bar oder per EC-Karte gezahlt werden.

Die Produktionszeit beträgt durchschnittlich 2-3 Wochen (Personalausweis) bzw. 4-6 Wochen (Reisepass, wobei sich diese jahreszeitabhängig auch erhöhen kann. In dringenden Fällen gibt es aber selbstverständlich Alternativen für Sie, die in der Regel jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden sind. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne.

Die Aushändigung von Dokumenten erfolgt ausschließlich am Standort der Beantragung. Die Abholung muss persönlich erfolgen oder durch einen Bevollmächtigten. Die Vollmacht für die Abholung können Sie direkt über unsere Homepage herunterladen, einmal für den Personalausweis und auch für den Reisepass.

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Personalausweis

Der Personalausweis ist meist das erste Mittel zur Wahl zur Erfüllung der Ausweispflicht und als Identitätsnachweis im Alltag. In vielen Bereichen des täglichen Lebens ist ein gültiges Ausweisdokument unabdingbar, beispielsweise bei Vertragsabschlüssen, Bank- oder Notargeschäften, aber auch beim Kauf oder der Anmeldung eines Fahrzeuges, bei der Nutzung des Deutschland-Tickets und vielem mehr.

Darüber hinaus kann der Personalausweis auch als Reisedokument innerhalb der EU genutzt werden, ebenso mit Einschränkungen auch für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Welche Vorgaben konkret für Ihr Reiseland gelten, können Sie stets auf der Homepage des Auswärtigen Amtes prüfen. Geben Sie einfach Ihr Zielland in das Suchfeld ein und informieren Sie sich umfangreich über die zu beachtenden Einreisebestimmungen etc. für Ihre Reise. Wir als Bürgerbüro erteilen keine verbindlichen Auskünfte über geltende Reisebestimmungen.

Der neue Personalausweis bietet außerdem die Online-Ausweisfunktion, die die Nutzung umfangreicher Online-Angebote von Behörden, Banken, Versicherungen etc. ermöglicht. Weiterführende Informationen zur Online-Ausweisfunktion erhalten Sie HIER. Benötigen Sie einen neuen Pin für Ihren Ausweis oder möchten auf älteren Ausweisen die Funktion nachträglich einschalten lassen, so können Sie das ebenfalls beim Bürgerbüro tun.

Ihr Personalausweis ist in der Regel ca. 2-3 Wochen nach der Beantragung bereit zur Abholung. Benötigen Sie schon vorher ein neues Ausweisdokument, weil Ihres abgelaufen oder verloren ist, so kann direkt bei Beantragung ein vorläufiger Personalausweis zur Überbrückung ausgehändigt werden.

Unterscheidung nach:
Alter 0 - 23 Jahre
Alter ab 24 Jahre
Vorläufiger Personalausweis
Gültigkeitsdauer:
6 Jahre
10 Jahre
max. 3 Monate
Preis:
22,80 Euro
37,00 Euro
10,00 Euro

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Weicht Ihr Anliegen vom Standardfall ab, erhalten Sie HIER einige hilfreiche Informationen zum Thema Sonderfälle bei Ausweisdokumenten. Zu den Besonderheiten für Personalausweise bei Kindern beachten Sie bitte auch die Informationen unter dem Punkt Ausweisdokumente für Kinder.

Weitere Informationen rund um das Thema Personalausweis und Online-Ausweisfunktion liefert das Personalausweisportal des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

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Reisepass

Bei Reisen ins Ausland (über die EU hinaus) muss grundsätzlich ein Reisepass mitgeführt werden. Zusätzlich zum elektronischen Reisepass kann ggf. ein Visum o.ä. erforderlich sein.

Welche Voraussetzungen, insbesondere in Bezug auf Ihr Reisedokument, im jeweiligen Reiseland gelten, können Sie stets auf der Hompeage des Auswärtigen Amtes prüfen. Geben Sie einfach Ihr Zielland in das Suchfeld ein und informieren Sie sich umfangreich über die zu beachtenden Einreisebestimmungen etc. für Ihre Reise. Wir als Bürgeramt erteilen keine verbindlichen Auskünfte über geltende Reisebestimmungen. Über das Auswärtige Amt erhalten Sie außerdem aktuelle Informationen über geltende Reisewarnungen, Einfuhrbestimmungen etc.

Ihr Reisepass ist in der Regel ca. 4-6 Wochen nach Beantragung bereit zur Abholung. Benötigen Sie kurzfristiger einen neuen Pass, so kann gegen Aufpreis alternativ ein Express-Reisepass für Sie bestellt werden, der schon nach wenigen Tagen beim Bürgerbüro eintrifft. Ist auch hierfür keine Zet mehr, so bleibt als letzter Notnagel noch der vorläufige Reisepass. Dieser wird unmittelbar nach Beantragung an Sie ausgehändigt, die Kurzfristigkeit der Reise muss jedoch entsprechend nachgewiesen werden (z.B. durch Flugtickets o.ä.). Prüfen Sie jedoch vor Reiseantritt unbedingt wie oben beschrieben, ob der vorläufige (nicht-elektronische) Reisepass in Ihrem Reiseland überhaupt anerkannt wird.

Unterscheidung nach:
Alter 0 - 23 Jahre
Alter ab 24 Jahre
Vorläufiger Reisepass
Gültigkeitsdauer:
6 Jahre
10 Jahre
max. 1 Jahr
Preise:
37,50 Euro (Express-Zuschlag zzgl. 32,00 Euro)
70,00 Euro (Express-Zuschlag zzgl. 32,00 Euro)
26,00 Euro

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Weicht Ihr Anliegen vom Standardfall ab, erhalten Sie HIER einige hilfreiche Informationen zum Thema Sonderfälle bei Ausweisdokumenten. Zu den Besonderheiten für Reisepässen bei Kindern beachten Sie bitte auch die Informationen unter dem Punkt Ausweisdokumten für Kinder.

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Ausweisdokumente für Kinder

Für Kinder jeden Alters können ebenfalls Ausweisdokumente ausgestellt werden, auch hier wahlweise ein Personalausweis oder Reisepass. Entscheiden Sie aufgrund der obigen Erläuterungen, welches Dokument das Richtige für Sie bzw. Ihr Kind ist oder lassen Sie sich von unseren Mitarbeiterinnen beraten. Für die Beantragung eines Ausweisdokumentes bei Kindern ist neben dem aktuellen biometrischen Foto auch eine Einverständniserklärung beider, im gleichen Haushalt lebenden gesetzlichen Vertreter erforderlich, bestensfalls vor Ort im Bürgerbüro. Mindestens ein gesetzlicher Vertreter muss bei der Beantragung persönlich mit anwesend sein, liegt kein alleiniges Sorgerecht vor ist die Einverständnis des zweiten gesetzlichen Vertreters per Einverständniserklärung nachzuweisen. Bei getrenntlebenden gesetzlichen Vertretern obliegt die Beantragung dem Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird erstmalig ein Ausweisdokument beantragt ist außerdem die Geburtsurkunde mit vorzulegen.

Ausweisdokumente für Kinder sind unabhängig vom Alter 6 Jahre gültig. Grundsätzlich ist jedoch zu beachten, dass der Fotoabgleich zur Identifikation des Kindes über diesen gesamten Zeitraum möglich sein muss. Es ist durchaus möglich, dass sich Ihr Kind, insbesondere bei Säuglingen bzw. Kleinkindern, innerhalb dieser Gültigkeitsdauer so stark verändert, dass eine Identifizierung schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich ist und das Ausweisdokument daher vorzeitig ungültig wird. In diesem Fall ist rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Dokument zu beantragen.

Bitte beachten Sie: Der bisherige Kinderreisepass wurde zum 01.01.2024 abgeschafft. Vor dem 1. Januar 2024 ausgestellte Kinderreisepässe sind grundsätzlich bis zum aufgedruckten Ablaufdatum gültig, sofern der Fotoabgleich weiterhin gewährleistet ist. Aktualisierungen bereits vorhandener Kinderreisepässe sind ebenfalls nicht mehr möglich. Kinderreisepässe werden darüber hinaus nicht in jedem Reiseland anerkannt. Bitte überprüfen Sie die Einreisebestimmungen vor Reiseantritt über die Homepage des Auswärigen Amtes.

Bitte beachten Sie außerdem, dass bei Kindern, die mit nur einem Elternteil oder sonstigen Verwandten oder Personen alleine reisen, eine Einverständnis des/der gesetzlichen Vertreter/s mitgeführt werden sollte. Informationen hierzu (und vielen weiteren wichtigen Reisethemen) finden Sie auf der Homepage des Auswärigen Amtes. Darüber hinaus können Sie HIER das für Ihr Kind passende Formular beim ADAC in verschiedenen Sprachen herunterladen und weitergehende Informationen erhalten.

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Sonderfälle bei Ausweisdokumenten

Beantragung bei einer unzuständigen Behörde:
In besonderen Fällen ist es auch möglich, eines der genannten Ausweisdokumente bei einer örtlich unzuständigen Behörde zu beantragen. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann von dieser Behörde bei Ihrer Wohnsitzgemeinde eine Ermächtigung zur Ausstellung des Dokumentes eingeholt werden. Dies ist beispielsweise möglich bei Studenten, die ihre Semesterferien fern vom Studienort zuhause bei den Eltern verbringen, aber auch für im Ausland lebende Deutsche, die ihre Dokumente regulär durch die deutschen Auslandsvertretungen ausstellen lassen müssten und sich aktuell in Deutschland aufhalten. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich bei dieser Vorgehensweise die vorgenannten Bearbeitungszeiten und Gebühren deutlich erhöhen können. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf Anfrage beim Bürgerbüro.

Beantragung von Dokumenten wegen Namensänderung (u.a. nach Eheschließung):
Ändert sich durch Eheschließung Ihr Nachname (auch Doppelnamen!), muss ein neues Ausweisdokument beantragt werden. Dies kann bereits im Vorfeld geschehen, schon 8 Wochen vor dem eigentlichen Datum der standesamtlichen Eheschließung, sodass bespielsweise unmittelbar nach der Trauung eine Flitterwochen-Reise angetreten werden kann. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage eines Nachweises des Standesamtes (Anmeldung zur Eheschließung), aus dem die künftige Namensführung in der Ehe ersichtlich ist. Die Aushändigung des Dokumentes kann jedoch erst nach der tatsächlichen Eheschließung erfolgen.
Bitte beachten Sie: Sofern sich die Namensänderung durch Eheschließung auch auf Ihre Kinder erstreckt, müssten auch hier - sofern schon vorhanden bzw. ausweispflichtig - neue Ausweisdokumente beantragt werden.
Bei allen anderen Namensänderungen (z.B. Wiederannahme Geburtsname o.ä.) kann die Neubeantragung von Dokumenten erst erfolgen, wenn die Änderung offiziell vom Standesamt beurkundet worden ist.

Befreiung von der Ausweispflicht:
Lässt Ihr Gesundheitszustand nicht zu, für die Neubeantragung eines Ausweisdokumentes die Ausweisbehörde aufzusuchen, besteht die Möglichkeit einer offiziellen Befreiung von der Ausweispflicht. Ein Nachweis der Immobilität ist erforderlich, beispielsweise durch ein ärztliches Attest oder ggf. die Bestätigung der Senioreneinrichtung, in der Sie leben. Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihnen hierdurch im Alltag auch Nachteile entstehen können, da beispielsweise bei Banken und Notaren die Vorlage eines gültigen Ausweises in der Regel Pflicht ist. Nähere Informationen zur Befreigung von der Ausweispflicht erhalten Sie auf Anfrage beim Bürgerbüro, ein entsprechender Antrag steht Ihnen im Download-Bereich zur Verfügung.

Verlust von Personalausweis oder Reisepass im Ausland:
Im Falle des Verlustes von Ausweisdokumenten im Ausland ist für die Rückreise die Ausstellung eines Ersatzdokumentes durch die Auslandsvertretung erforderlich. Hierfür wiederum benötigen Sie in der Regel als Nachweis über den Dokumentenverlust eine polizeiliche Verlustanzeige. In der Regel erhalten Sie bereits bei der örtlichen Polizeidienststelle Informationen zur weiteren Vorgehensweise vor Ort. Nach Rückkehr in Deutschland ist der Verlust bei Ihrer Ausweisbehörde anzuzeigen und ein neues Dokument zu beantragen.

Eine Übersicht der Deutschen Auslandsvertretungen erhalten Sie über die Homepage des Auswärigen Amtes.

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Wohnsitzwechsel


Bei unserem Bürgerbüro können Sie folgende Wohnsitzmeldungen vornehmen lassen:

Anmeldung - Sie ziehen aus einer anderen Kommune zu

Ummeldung - Sie ziehen innerhalb unserer Verbandsgemeinde um

Abmeldung - Sie ziehen ins Ausland, sind ohne festen Wohnsitz oder melden einen Zweitwohnsitz ab

Statuswechsel - Hauptwohnung und Nebenwohnung werden getauscht

Die gesetzliche Meldefrist beträgt im Normalfall 14 Tage nach Einzug. Innerhalb dieser Frist ist eine persönliche Vorsprache beim Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro erforderlich. Erfolgt ein Wohnsitzwechsel innerhalb Deutschlands, so ist lediglich eine Anmeldung bei der neuen Behörde erforderlich, die Abmeldung bei der bisherigen Wohnsitzgemeinde erfolgt automatisch.

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Zum Termin beim Bürgerbüro ist neben dem Ausweisdokument (Personalausweis und ggf. Reisepass) auch eine sogenannte Wohnungsgeberbestätigung mit vorzulegen. Hierauf bestätigt der Wohnungsgeber (Vermieter, Eltern etc.) Ihren Einzug. Sind Sie selbst Eigentümer ist das Formular ebenfalls vorzulegen, als Eigenerklärung.

Sofern die An-/Ummeldung nicht persönlich erfolgen kann, ist diese auch durch eine bevollmächtigte Person möglich. Die entsprechende Vollmacht sowie den vorab auszufüllenden Meldeschein können Sie im Vorfeld herunterladen oder sich postalisch von uns zusenden lassen. Bei der Anmeldung einer Familie (Ehepartner und ggf. minderjährige Kinder) ist es ausreichend, wenn eine PErson die Anmeldung aller zuziehenden Personen vornimmt.

Für die An-/Um-/Abmeldung des Wohnsitzes fallen keine Gebühren an.

Ggf. kann im Anschluss an den Wohnsitzwechsel durch unser Bürgerbüro die Adresse auf Ihrem KFZ-Schein geändert werden. Da unsere Verbandsgemeinde selbst keine KFZ-Zulassungsstelle unterhält kann dies jedoch nur stellvertretend für die Stadtverwaltung Idar-Oberstein und somit nur auf von dort ausgestellten KFZ-Scheinen erfolgen. Die Gebühr für die Änderung eines KFZ-Scheins beträgt 10,80 Euro je Schein. (Von anderen Behörden ausgestellt KFZ-Scheine müssen im Anschluss durch die KFZ-Zulassungsstselle in Idar-Oberstein geändert werden.)

Abmeldungen eines Wohnsitzes können ggf. auch ohne persönliche Vorsprache erfolgen, jeweils mit einem entsprechenden Formular für die Abmeldung einer Nebenwohnung bzw. die Abmeldung ins Ausland. Die persönliche Abmeldung im Bürgerbüro ist ebenfalls möglich, frühestens jedoch 7 Tage vor dem geplanten Wegzug ins Ausland. (Eine schriftliche Abmeldung kann ebenfalls erst ab dann verarbeitet werden.)

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Hier noch einige Sonderfälle in Bezug zur Wohnsitzanmeldung:

Anmeldung in einem Altenheim / einer Senioreneinrichtung
Bei den Seniorenunterkünften in Herrstein, Kirschweiler und Rhaunen kann die Anmeldung des Wohnsitzes schriftlich über ein Anmeldeformular erfolgen, das die Heimleitung/Verwaltung gerne aushändigt und erläutert. Wird das Formular nicht durch die anzumeldende Person selbst unterschrieben, sondern durch Angehörige oder sonstige Personen, ist zwingend auch die Vertretungsvollmacht nachzuweisen (z.B. durch eine Kopie der Vorsorgevollmacht oder des Betreuerausweises). Außerdem mit einzureichen ist die Wohnungsgeberbestätigung der Einrichtung sowie - falls vorhanden - das gültige Ausweisdokument der anzumeldenden Person. Gibt es kein Ausweisdokument mehr, wäre ggf. auch die Befreiung von der Ausweispflicht erforderlich, nähere Informationen dazu erhalten Sie HIER.

Für eine Anmeldung in der Senioreneinrichtung in Stipshausen ist aus organisatorischen Gründen die Vorsprache im Bürgerbüro erforderlich.

Anmeldung mit Kind nach Trennung der Eltern
Ziehen Sie erstmalig mit Ihrem Kind aus dem bisherigen gemeinsamen Haushalt aus und möchten sich in einer neuen Wohnung anmelden, ist neben den oben genannten Unterlagen auch das Einverständnis des zweiten gesetzlichen Vertreters erforderlich. Es ist außerdem möglich, den Wohnsitz des Kindes auf beide Elternteile zu verteilen, indem sowohl Haupt- als auch Nebenwohnung angemeldet werden. Die entsprechende Zuordnung kann auf der Einverständniserklärung per Ankreuzfeld getroffen werden.

Vorrübergehender Aufenthalt in einer Wohnung
Halten Sie sich nur vorrübergehend in einer anderen Wohnung auf (z.B. wegen Renovierungsarbeiten in der eigenen Wohnung oder der zeitweiligen Pflegebedürftigkeit von Angehörigen), so muss für diese Übergangswohnung keine Anmeldung erfolgen. Wird jedoch die Dauer von 6 Monaten überschritten, entsteht auch für die Übergangswohnung die gesetzliche Meldepflicht. Auch längere Besuche, bespielsweise bei der Familie, sind von der Meldepflicht befreit.

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Polizeiliches Führungszeugnis
(Auszug aus dem Bundeszentralregister)

Ausführliche Informationen rund um das Thema "Führungszeugnis" finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz.


Gemäß den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes kann die Beantragung eines polizeilichen Führungszeugnisses auf folgende Arten erfolgen:

  1. Persönliche Vorsprache bei der Meldebehörde
    Hierbei ist es gesetzlich ausgeschlossen, sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen. Lediglich Kinder und Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sowie bei Personen, für die eine Betreuung angeordnet wurde, können die gesetzlichen Vertreter die Beantragung vornehmen.
    TERMIN BUCHEN
  2. Online-Antrag beim Bundesamt für Justiz
    Über die Homepage des Bundesamtes für Justiz kann der Antrag auf ein Führungszeugnis direkt online gestellt werden. Sie benötigen hierfür allerdings die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises sowie ein NFC-fähiges Smartphone mit passender Software, beispielsweise die AusweisApp2. Ggf. müssen außerdem Unterlagen mit hochgeladen werden. Weitere Informationen zur Vorgehensweise etc. finden Sie über den vorangegangenen Link. Bitte beachten Sie, dass die Online-Beantragung ausschließlich über das Bundesamt für Justiz erfolgen kann. Etwaige sonstige Internet-Seiten sind nicht offiziell und führen nicht zur Ausstellung eines Führungszeugnisses.
  3. Schriftliche Beantragung mit beglaubigter Unterschrift
    Sind die beiden vorgenannten Optionen für Sie nicht möglich, so kann der Antrag auf ein polizeiliches Führungszeugnis auch schriftlich bei der Meldebehörde gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch die amtliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift auf Ihrem schriftlichen Antrag, beispielsweise durch Ihre/n Ortsbürgermeister/in oder die Kirchengemeinde.
  4. Sonderfall Eilantrag
    Dauert die reguläre Bearbeitungszeit von 7-10 Tagen für Ihre Zwecke zu lange, kann die Ausstellung eines Führungszeugnisses durch einen Eilantrag beschleunigt werden. Hierzu ist die persönliche Vorsprache im Bürgerbüro zwingend erforderlich, wo man Ihnen den Eilantrag aushändigt, mit dem Sie anschließend beim Bundesamt für Justiz in Bonn persönlich vorstellig werden müssen. Die Aushändigung erfolgt dann direkt persönlich bei Beantragung.

Mehrere Arten von Führungszeugnissen stehen bei der Beantragung zur Auswahl, wobei der Grund für die Beantragung ausschlaggebend für die zu wählende Art des Führungszeugnisses ist.

Einfaches polizeiliches Führungszeugnis
In den meisten Fällen handelt es sich um ein einfaches Führungszeugnis, das Ihnen vom Bundesamt für Justiz per Post nach Hause zugestellt wird. Ist das Führungszeugnis jedoch zur Vorlage bei einer Behörde gedacht, so erfolgt der Postversand direkt an die entsprechende Behörde, ein sogenanntes Behördenführungszeugnis. Auf Wunsch können Sie das Führungszeugnis jedoch vor der Zustellung an die Behörde beim Amtsgericht einsehen, bitte weisen Sie hierauf bereits bei Antragstellung hin.
Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
Darüber hinaus kann auch ein erweitertes Führungszeugnis beantragt werden, das immer dann erforderlich wird, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern, Jugendlichen oder Schwerbehinderten mit abgeprüft werden soll (z.B. bei einer Tätigkeit im Kindergarten oder einer Schule). Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses ist die Vorlage eines schriftlichen Nachweises jener Stelle notwendig, bei der das Führungszeugnis vorgelegt werden muss, ein sogenanntes Anforderungsschreiben. Auch hier besteht die Möglichkeit zur Beantragung eines Behördenführungszeugnisses.
Europäisches Führungszeugnis
Personen, die neben oder anstatt der deutschen die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Vereingten Königreiches Großbritanniens oder Nordirlands besitzen, erhalten automatisch ein sogenanntes europäisches Führungszeugnis. Hier werden die jeweils betroffenen Länder mit involviert. Die Bearbeitungsdauer ist daher deutlich höher, ein Eilantrag ist nicht möglich. Die Unterscheidung zwischen einfachem und erweitertem Führungszeugnis, ggf. auch als Behördenführungszeugnis, bleibt auch hier bestehen.
Sonderfall Überbeglaubigung
Wird ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer ausländischen Stelle benötigt, kann eine Überbeglaubigung oder Apostille erforderlich sein. Klären Sie dies bitte im Vorfeld ab, da dies bei der Beantragung eine anderweitige Vorgehensweise erforderlich macht. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz.

Die Gebühr für ein polizeiliches Führungszeugnis beträgt 13,00 Euro und ist bei Antragstellung zu zahlen. In einigen wenigen Fällen besteht Gebührenbefreiung, beispielsweise bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wobei diese dann schriftlich nachzuweisen ist (z.B. durch die Einrichtung, den Verein o.ä.).

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Führerscheine


Stellvertretend für die Fahrerlaubnisbehörde der Kreisverwaltung in Birkenfeld nimmt unser Bürgerbüro Führerscheinanträge aller Art mit Ihnen auf und leitet diese anschließend zur Bearbeitung nach Birkenfeld weiter.

TERMIN BUCHEN

Für die Beantragung eines Führerscheins muss die antragstellende Person immer persönlich anwesend sein! Dies gilt auch für minderjährige Antragsteller/innen. Die Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters ist nicht zwingend erforderlich.

Welche Unterlagen zur Beantragung erforderlich sind erfahren Sie auf der Homepage des Landkreises Birkenfeld oder telefonisch bei unserem Bürgerbüro sowie Ihrer Fahrschule.

Für die Beantragung von Führerscheinen ist beim Bürgerbüro eine Antragsgebühr von 5,10 Euro zu zahlen, alle sonstigen Gebühren werden im Anschluss von der Kreisverwaltung in Birkenfeld per Rechnung von Ihnen angefordert. (Ist für die beantragte Führerscheinart zusätzlich ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich, fallen hierfür weitere 13,00 Euro Gebühr beim Bürgerbüro an.)

Die Aushändigung des Führerscheins erfolgt bei einer abzulegenden Prüfung in der Regel über den Prüfer selbst, bei einer Verlängerung oder Umschreibung des Führerscheins durch das Bürgerbüro Herrstein oder Rhaunen sowie auf Wunsch auch durch die Kreisverwaltung in Birkenfeld. Die Abholung beim Bürgerbüro ist auch durch einen Bevollmächtigten möglich, wobei hier neben dem bisherigen Führerschein auch eine schriftliche Vollmacht mit vorgelegt werden muss.

Bitte beachten Sie: Vorläufige Führerscheine können ausschließlich von der Fahrerlaubnisbehörde bei der Kreisverwaltung in Birkenfeld ausgestellt werden. Infos zur Terminvereinbarung etc. finden Sie auf der Homepage der Kreisverwaltung.

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Aktuelle Informationen zum Umtausch der grauen / rosafarbenen "Lappenführerscheine"

Folgende Fristen gelten für den Umtausch der Papierführerscheine zum EU-Kartenführerschein:

Geburtsjahr des Führerschein-InhabersTag, bis zu dem der Führerschein umgeschrieben sein muss:
Vor 195319.01.2033
1953 – 195819.01.2022
1959 – 196419.01.2023
1965 – 197019.01.2024
1971 oder später19.01.2025

Die Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1970 waren somit bereits fällig! Sofern Sie dieser Altersgruppe angehören und noch einen Papierführerschein nutzen, ist die Umschreibung umgehend erforderlich!

Als nächstes fällig sind die Geburtsjahrgänge ab 1971, hier muss der Umtausch bis 19.01.2025 erfolgt sein. Die Umschreibung sollte daher im Laufe dieses Jahres beim Bürgerbüro beantragt werden, spätestens im Herbst.

Die neuen EU-Kartenführerscheine sind dann ab Antragstellung 15 Jahre gültig.

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Erforderliche Unterlagen für die Umschreibung: Personalausweis und Führerschein, ein aktuelles biometrisches Foto, ggf. ein Sehtest (sofern eine Sehhilfe beim Autofahren benötigt wird, die im alten Führerschein noch nicht eingetragen ist). Für die Umschreibung von LKW-Klassen über 7,5 Tonnen können weitere Unterlagen erforderlich sein, ebenso für die Eintragung der Klasse T zur Nutzung von Zugmaschinen aus Land-/Forstwirtschaft.


Für die erste Generation der bereits im Umlauf befindlichen Kartenführerschein gelten darüberhinaus folgende Fristen zum Umtausch bzw. zur Erneuerung:

Ausstellungsjahr
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht werden muss
1999 - 2001
19.01.2026
2002 - 2004
19.01.2027
2005 - 2007
19.01.2028
2008
19.01.2029
2009
19.01.2030
2010
19.01.2031
2011
19.01.2032
2012 - 18.01.2013
19.01.2033

Auf Wunsch können auch diese Führerscheine schon zu einem früheren Zeitpunkt umgetauscht/erneuert werden.

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Untersuchungsberechtigungsschein


Aufgrund der Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes müssen Jugendliche, die noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen wollen (Ausbildung), zunächst ärztlich untersucht werden. Hierbei wird festgestellt, ob man körperlich und entwicklungsmäßig für den gewählten Beruf geeignet ist.

Zur Durchführung der Untersuchung ist ein sogenannter Untersuchungsberechtigungsschein erforderlich, den Sie zur Vorlage in der Arztpraxis benötigen. Bitte fordern Sie diesen daher rechtzeitig vor Ihrem Arzttermin beim Bürgerbüro an. Sie können hierfür persönlich Vorsprechen oder die Zusendung auf dem Postweg auch telefonisch beantragen (Tel. 06785-793200).

TERMIN BUCHEN

Sie erhalten sowohl den Untersuchungsbogen, der für die ärztliche Untersuchung erforderlich ist, als auch den Berechtigungsschein, der die Kostenübernahme der Untersuchung durch das Land Rheinland-Pfalz garantiert. Nach der Untersuchung in der Arztpraxis erhalten Sie eine Bescheinigung, die beim Arbeitgeber vorgelegt werden muss.

Hat man nach dem ersten Jahr die Volljährigkeit noch nicht erreicht, muss eine Nachuntersuchung erfolgen. Der Ablauf ist identisch zur vorgeschilderten Erstuntersuchung.

Erfolgt ein Arbeitgeberwechsel während der Minderjährigkeit, so hat der bisherige Arbeitgeber die Untersuchungsbescheinigung auszuhändigen, die dann beim neuen Arbeitgeber erneut vorgelegt werden muss.

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Kontakt

Infos u. Termine: 06785 / 79 - 3200

Herrstein

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Rhaunen

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