Erschließungsbeitrag zahlen
Leistungsbeschreibung
Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.
Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.
Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Herrstein-RhaunenNach Abschluss der Erschließungsarbeiten bzw. nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.
Verfahrensablauf
Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.
Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Herrstein-RhaunenDer Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt. Der Erschließungsbeitrag ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.
Zuständige Stelle
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen§§ 127 ff BauGB
Kommunale Erschließungsbeitragssatzung
Rechtsbehelf
Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.
Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Herrstein-RhaunenSie können gegen des Beitragsbescheid Widerspruch erheben. Dieser hat keine aufschiebende Wirkung.