Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplanes „Solarpark Rhaunen II“ in der Ortsgemeinde Rhaunen
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Rhaunen in öffentlicher Sitzung am 18.05.2026 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Rhaunen II“ beschlossen hat.
Die Trianel Energieprojekte GmbH & Co. KG, Projektiererin für erneuerbare Energien, plant in der Ortsgemeinde Rhaunen die Errichtung eines Solarparks.
Der geplante Solarpark umfasst insgesamt ca. 31,7 ha und besteht aus zwei Teilflächen. Die westliche Teilfläche befindet sich südwestlich des Siedlungskörpers von Rhaunen entlang der Landesstraße 190 (L 190) in den Gemarkungsbereichen „Am Etzigweg“, „Auf Reichard“, „Bei Steinerbrunnen“, „In Adendell“, „Kunz Kreuz“, „Unter den Sulzbacher Fichten“ und „Vorm Reichard“. Sie liegt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und umfasst ca. 22,5 ha.
Die östliche Teilfläche befindet sich südöstlich des Siedlungskörpers von Rhaunen in den Gemarkungsbereichen „Am Bollenbacherpfad“ und „Am Kirschbaum“. Auch sie liegt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und umfasst ca. 9,2 ha.
Die Erschließung des Plangebietes ist über vorhandene Feldwirtschaftswege gewährleistet.
Der Solarpark dient der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger.
Die Bundesregierung verabschiedete mit dem „Osterpaket“ im Frühjahr 2022 die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten. Ziel ist der beschleunigte und konsequente Ausbau erneuerbarer Energien. Bis 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf mindestens 80 Prozent steigen.
Gem. § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) wird der Errichtung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien, wie folgt Vorrang eingeräumt:
„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“
Die vorliegende Planung entspricht somit den energie- und klimaschutzpolitischen Zielsetzungen und -vorgaben des Bundes.
Durch die Errichtung des geplanten Solarparks wird ein aktiver Beitrag zum konsequenten Ausbau erneuerbarer Energien im Landkreis Birkenfeld geleistet.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Daher bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.
Der Flächennutzungsplan der ehemaligen Verbandsgemeinde Rhaunen stellt für den Geltungsbereich derzeit Flächen für die Landwirtschaft (einschließlich Grünland) dar. Derzeit befindet sich der Flächennutzungsplan der zum 1. Januar 2020 fusionierten Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen in der Neuaufstellung.
Die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans erfolgt somit im Parallelverfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. Der Bebauungsplan und der neuaufzustellende Flächennutzungsplan werden inhaltlich aufeinander abgestimmt, sodass das Entwicklungsgebot mit Wirksamwerden des neuaufgestellten Flächennutzungsplans erfüllt wird.
Da der Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickelt ist, bedarf er gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch – ZuVO nach BauGB).
Die ungefähren Grenzen des Bereiches sind dem beigefügten Lageplan (ohne Maßstab) zu entnehmen.


Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB erstellt. Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.
Die Bürger werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet; hierauf wird in gesonderter Bekanntmachung hingewiesen.
Rhaunen, 19.05.2026
Yannick Bares DS
(Ortsbürgermeister)




