Verlängerung einer Prostitutionstätigkeit anmelden

  • Leistungsbeschreibung

    Die Aufnahme einer Tätigkeit zur Prostitution ist nur erlaubt, wenn diese Tätigkeit angemeldet wurde. Die Gültigkeit der Anmeldebescheinigung ist zeitlich begrenzt. Für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung für ein Jahr, für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. Eine Fortführung der Prostitutionstätigkeit ist danach nur erlaubt, wenn Sie die Anmeldung zeitlich verlängern.

  • Verfahrensablauf

    Persönliche Vorstellung und Anmeldung in der zuständigen Behörde. Es folgt ein persönliches Beratungsgespräch. Bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen wird Ihnen eine neue Anmeldebescheinigung ausgestellt.

  • Zuständige Stelle

    Die Verwaltungen der kreisfreien Städte bzw. der Landkreise, in denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

  • Voraussetzungen

    Fortführung der Tätigkeit als Prostituierte nach Ablauf der Gültigkeit einer bereits vorhandenen Anmeldebescheinigung.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung (maximal 3 Monate alt)

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Grundlage zur Erhebung von Gebühren für die Behörden bildet die zuständige Gebührenverordnung. Es können zusätzlich Kosten für die Sprachmittlung anfallen, wenn das Beratungsgespräch nicht auf Deutsch geführt werden kann.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Verlängerung der einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter muss vor Ablauf der Gültigkeit der vorhandenen Anmeldebescheinigung erfolgen.

  • Bearbeitungsdauer

    ca. 5 Werktage

    Frist: 5 Werktage

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch und Klage.

  • Anträge / Formulare

    Vor Ort bei den zuständigen Behörden.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Auf Wunsch kann zusätzlich auch eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (sog. Aliasname) ausgestellt werden. Die Anmeldebescheinigung (wahlweise die Aliasbescheinigung) muss bei der Tätigkeit als Prostituierte mitgeführt werden. Personen aus Ländern außerhalb der EU müssen regelmäßig auch einen Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit („Arbeitserlaubnis“) vorlegen.

    Das Beratungsgespräch kann vielfach auch in Ihrer Muttersprache durchgeführt werden. Sie können auch einen Sprachmittler selbst mitbringen.

  • Unterstützende Institutionen

    Beratungsstellen z.B. pro familia, Caritas, Luna Lu, Roxanne

  • Kurztext

    Die Aufnahme zur Prostitution ist nur nach einer Anmeldung genehmigt. Die Anmeldebescheinigung ist zeitlich begrenzt und muss bei Weiterbstand verlängert werden.


An wen muss ich mich wenden?

Grundsätzlich ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes, der den Schwerpunkt der Tätigkeit als Prostituierte bilden soll, zuständig. Im Einzelfall kann der Landkreis oder eine andere Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig sein.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende