Schiedsperson

Schiedsamt

Ansprechpartner

Schiedsfrau:                 Margot Klaar, Tel. 06785/79-9401
stellv. Schiedsmann:  Rudolf Röper, Tel. 06785/79-9402
E-Mail: schiedsamt@vg-hr.de


Status der Schiedspersonen:

Die rheinland-pfälzischen Schiedspersonen sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte des Landes. Durch den von ihnen abgelegten Amtseid sind sie zur absoluten Verschwiegenheit und zur unparteiischen Amtsführung verpflichtet.

Wann und wo können Sie die Schiedsperson erreichen?

Die Schiedsperson hält nach Absprache im Rathaus, Sitzungssaal, seine Sprechstunde ab. Bitte stimmen Sie hierzu mit den Schiedspersonen unter der Telefonnummer 06785/79-9401 (Margot Klaar) oder 06785/79-9402 (Rudolf Röper) oder per E-Mail schiedsamt@vg-hr.de einen Termin ab.

Welche Aufgaben hat die Schiedsperson und in welchen Fällen kann sie Ihnen helfen?

Die Schiedsperson steht allen Bürgerinnen und Bürgern der Nationalparkverbandsgemeinde zu einer außergerichtlichen Streitschlichtung zur Verfügung.

Die Schiedsperon ist „Schlichter“ in nachstehenden Privatklagedelikten (Straftaten), in denen der Gesetzgeber zwingend einen vorgerichtlichen Güteversuch vorgeschrieben hat:
- Beleidigung
- Körperverletzung
- Sachbeschädigung
- Hausfriedensbruch
- Bedrohung und
- Verletzung des Briefgeheimnisses

Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323 a des Strafgesetzbuchs, wenn die im Rausch begangene Tat eines der vorgenannten Vergehen ist. 

Auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten, die vermögensrechtlicher Art sind (z. B. Mietzinsstreitigkeiten, Schadenersatzansprüche u. a. m.), in Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht sowie in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre können Sie die Schiedsperson bitten, den Streit zu schlichten.

Im Unterschied zu den vorerwähnten Strafsachen besteht bei zivilrechtlichen Streitigkeiten keine Erscheinenspflicht für den Antragsgegner.

Das Landesschlichtungsgesetz von 2008 schreibt nun auch für bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten und für Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre grundsätzlich vor, dass die Erhebung einer Klage vor Gericht erst zulässig ist, wenn vorher ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vor einer Schiedsperson oder einer anderen Gütestelle durchgeführt wurde.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um Streitigkeiten über Ansprüche wegen
der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen (Zuführung unwägbarer Stoffe),
des Überwuchses nach § 910 BGB,
des Hinüberfalls nach § 911 BGB,
eines Grenzbaumes nach § 923 BGB,
der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Schlichten ist besser als Richten!

Dies deshalb, weil bei der Schiedsperson keine Partei „gewinnt“ oder „verliert“, so dass die Wahrscheinlichkeit recht groß ist, dass der Frieden von Dauer ist. Bei uns sind Sie immer Gewinner, da
- Ihr Fall schnell bearbeitet wird, auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit,
- das Verfahren kostengünstig ist.

Was können Sie erwarten?

Sie sitzen bei der Schiedsperson am Tisch und klären in ruhiger und angenehmer Atmosphäre, unter Moderation (Mediation) der Schiedsperson, in Anwesenheit aller Konfliktbeteiligten ihr Problem. In einem mit Einfühlungsvermögen geführten Gespräch mit den Konfliktparteien wird die Schiedsperson als „neutrale“ Person  versuchen zu vermitteln, den Streit beizulegen und zwischen den „Parteien" einen Vergleich zu schließen. Sollte dies nicht gelingen, haben Sie immer noch die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Schlichtungsverhandlung ist grundsätzlich nichtöffentlich.

Die Schiedspersonen können schlichten, aber nicht richten!

Die Schiedspersonen haben eine hohe Erfolgsquote. Ein Schlichtungserfolg führt bei den ursprünglich zerstrittenen Parteien in aller Regel zu einer höheren Zufriedenheit und Befriedung als dies nach einer Gerichtsentscheidung der Fall ist, weil es bei einem Vergleich keinen Sieger oder Besiegten gibt.

Wie können Sie das außergerichtliche Schlichtungsverfahren beim der Schiedsperson in Gang setzen?

Dies ist recht einfach! Sie müssen lediglich bei der Schiedsperson einen Antrag (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Dieser muss die Beschuldigung oder die Forderung, die Sie gegen die andere Partei erheben bzw. haben, enthalten. Bei der Antragstellung ist außerdem ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 80 EUR entweder an die Schiedsperson oder auf ein Konto, das Ihnen die Schiedsperson mitteilt, zu zahlen.

Welchen Fortgang nimmt das von Ihnen beantragte Verfahren?

Nach der erfolgten Antragstellung und Zahlung des Kostenvorschusses lädt die Schiedsperson Sie und die andere Partei zu einem Gespräch (Schlichtungsverhandlung) ein, dessen Ziel es ist, eine gütliche Einigung zu erzielen. War das Gespräch erfolgreich, verfasst die Schiedsperson den Vergleich, den dann alle Beteiligten unterzeichnen. Sie als Antragsteller/in erhalten eine Abschrift der Vereinbarung und auf Verlangen eine Ausfertigung der geschlossenen Vereinbarung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Damit haben Sie einen auf 30 Jahre vollstreckbaren Titel in Händen.

Sollte der Versuch einer gütlichen Einigung bedauerlicherweise scheitern, stellt Ihnen die Schiedsperson eine Erfolglosigkeitsbescheinigung hierüber aus. Sie haben dann die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wobei Sie die Bescheinigung der Schiedsperson, aus der hervorgeht, dass der außergerichtliche Schlichtungsversuch erfolglos war, vorlegen müssen.

Welche Verfahrenskosten entstehen Ihnen, wenn Sie die Hilfe der Schiedsperson in Anspruch nehmen?

1. Für das Sühneverfahren wird eine Gebühr von 15,00 Euro erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, so erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte.

2. Die Schiedsperson kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Angelegenheit die Gebühr auf höchstens 60,00 Euro erhöhen.

3. Sind auf der einen Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Sühneversuch beteiligt oder ist der Antragsteller zugleich Antragsgegner, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

Hinzu kommen die in dem Verfahren entstandenen Auslagen. Dies sind die Porto- und Telefonkosten, in einigen Fällen das Wegegeld und evtl. angefallene Schreibauslagen.