Meldestelle Hinweisgeberschutzgesetz

Interne Meldestelle für Hinweisgeber (Whistleblower) nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Die Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen hat die mit Inkrafttreten des Landeshinweisschutzgesetzes (LHinSchG) verpflichtende Einrichtung einer „internen Meldestelle“ für Hinweisgebende umgesetzt. Alles Wissenswerte ist im nachfolgenden Text zusammengestellt:

  • Rechtsgrundlagen

    Mit der sogenannten „Whistleblower-Richtlinie“ 2019/1937 der Europäischen Union (EU) soll die Meldung von Missständen und Rechtsverstößen innerhalb von Behörden und Unternehmen geregelt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgabe mit dem sogenannten Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das am 02.07.2023 in Kraft getreten ist, in deutsches Recht umgesetzt.
    Für Kommunen, d.h. Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das HinSchG in Bezug auf die Pflicht zur Einrichtung der „internen Meldestelle“ nicht direkt. Hierzu bedarf es konkretisierender Bestimmungen durch die Bundesländer. Das Land Rheinland-Pfalz hat dieser Maßgabe durch das Landesgesetz über interne Meldestellen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes im kommunalen Bereich vom 26.02.2024 (GVBl. S. 47) Rechnung getragen.
  • Worum geht es konkret?

    Wenn Personen im Zusammenhang mit ihrem beruflichen Umfeld (z.B. Mitarbeitende, Zeugen, Mitwisser, etc.) Kenntnis von Missständen oder Rechtsverstößen erhalten, geraten Sie nicht selten in einen (inneren) Konflikt: Darf oder muss der Verstoß gemeldet werden, oder gehen die Loyalitätspflichten als Beschäftigter vor? Aus Angst vor negativen Folgen werden dann mögliche Rechtsverstöße oft nicht aufgedeckt.
    Das neue Gesetz soll diesen Personenkreis vor möglichen Nachteilen schützen. Hinweisgebende leisten daher einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen.
    Motive für die Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes
    Die Einführung des Gesetzes dient dem Schutz der Informanten vor beruflichen Benachteiligungen. Sie können diese Taten nun melden, ohne selbst Repressalien befürchten zu müssen.
  • Um welche Verstöße geht es?

    § 2 HinSchG enthält einen abschließenden Katalog der Tatbestände, die Gegenstand einer Meldung sein können. Ein Whistleblower kann also unter anderem melden:
    - Straftatbestände (z.B. Korruption, Diebstahl, Betrug, Untreue, Verstöße gegen Vergaberecht, etc.)
    - Ordnungswidrigkeiten, soweit es um den Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder den Schutz der Rechte von Beschäftigten oder deren Vertretungen geht
    - bestimmte weitere Rechtsvorschriften auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene, die in § 2 HinSchG einzeln benannt werden, u.a.: Vorschriften zur Geldwäsche-Bekämpfung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Vorgaben zum Umweltschutz, Datenschutz
    Auf den nachstehenden Disclaimer wird ausdrücklich verwiesen.
  • Wie erfolgt die Umsetzung von Meldungen?

    Die Umsetzung erfolgt durch Einrichtung sog. Meldestellen. Dabei stehen folgende Meldekanäle zur Verfügung:
    Interne Meldestellen:
    Interne Meldungen sind häufig der effektivste Weg, den Verstoß am schnellsten zu untersuchen und abstellen zu können. Gemäß § 12 Abs.1 HinSchG sind daher alle Beschäftigungsgeber, ab 50 Mitarbeitern, verpflichtet, eine interne (und auch extern nutzbare) Meldestelle einzurichten.
    Für Kommunen, d.h. Gemeinden und Gemeindeverbände gilt diese Regelung nicht direkt, da nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG dem Bund infolge des dadurch postulierten „Durchgriffsverbots“ eine unmittelbare Aufgabenübertragung an Kommunen verwehrt ist. Es bedarf hierzu einer landesrechtlichen Ermächtigung, die über §§ 2 Abs. 1, 4 des Landesgesetzes über interne Meldestellen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes i.V. mit 20 HinwSchG für kommunalen Bereich geschaffen wurde.
    Informationen zum Hinweisgeberschutz:
    - https://mdi.rlp.de/themen/buerger-und-staat/hinweisgeberschutzgesetz
    - https://efre.rlp.de/information-und-kommunikation/beschwerdemanagement-meldung-betrugkorruption
    Die Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen hat daher eine interne Meldestelle eingerichtet. Die Meldung durch den Hinweisgeber ist in mündlicher, schriftlicher, telefonischer oder elektronischer Form möglich. Nähere Informationen zu den Kontaktdaten finden Sie hier.
    Externe Meldestellen wurden eingerichtet beim
    Bund:
    Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes (Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-bundes-Verordnung) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.08.2023, (BGBl. I Nr. 211) ist die Meldestelle eingerichtet beim
    Bundesamt der Justiz
    Adenauerallee 99 – 103
    55113 Bonn
    Telefon:  +49 228 99 410-40
    Telefax:  +49 228 410-5050
    E-Mail:  poststelle@bfj.bund.de
    De-Mail: post@bundesjustizamt.de-mail.de
    www.bundesjustizamt.de
    Informationen zum Datenschutz: >>> BfJ - Datenschutzhinweis (bundesjustizamt.de)
    Andere externe Meldestellen
    Außer an die interne Meldestelle können sich hinweisgebende Personen auch an die externe Meldestelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, beim Bundeskartellamt und beim Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung wenden. Diese sind erreichbar unter:
    www.bafin.de
    www.bundeskartellamt.de
    anti-fraud.ec.europa.eu
  •  Welche Meldestelle muss ich wählen?

    Hinweisgebende können frei wählen, an welche Meldestelle sie sich wenden. Das HinSchG macht hierzu keine Vorgaben. Lediglich in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien zu befürchten sind, bevorzugt das Gesetz (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HinSchG) die Wahl der internen Meldestelle.
  • Kann eine Meldung auch anonym erfolgen?

    Anonyme Meldungen sind zwar grundsätzlich möglich, erschweren aber die notwendigen Ermittlungen. Dies gilt insbesondere, wenn zur Prüfung des Sachverhalts Rückfragen erforderlich sind. Ferner kann in diesem Fall weder eine Eingangsbestätigung noch eine Mitteilung über die getroffenen Maßnahmen übersandt werden.
    Beachten Sie bitte, dass bei einer Meldung per Mail Meta-Daten gespeichert werden, die theoretisch eine Auswertung z. B. der IP-Adresse ermöglichen.
  • Wie erfolgt die Meldung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen als interne Meldestelle?

    Bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen als Gemeindeverband laufen die Mitteilungen beim behördlichen Datenschutzbeauftragten auf, der damit die Aufgaben der internen Meldestelle wahrnimmt.
    Meldungen können unter folgenden Kontaktdaten abgeben:
    Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen
    - Hinweisgeberstelle -
    Brühlstraße 16
    55756 Herrstein
    Tel.: 06785/79-1107
    Fax  06785/7981107
    E-Mail: hinweisgeber@vg-hr.de
    Ihr Ansprechpartner: Thomas Hansen
     
    Darüber hinaus steht Ihnen zur Meldung ein Online-Formular zur Verfügung:
    >>> Zum Online-Formular
  • Welche Personen können Meldungen abgeben?

    Zum Personenkreis der Meldeberechtigten gehören nach § 1 Abs. 1 HinSchG alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit (Mitarbeitende der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen) oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit (z.B. Vertragspartner, Mitbewerber in Vergabeverfahren, etc.) Informationen über Verstöße erhalten haben.
  • Für welche Zwecke ist diese Kommunikationsmöglichkeit nicht geeignet?

    Es handelt sich hierbei nicht um eine allgemeine Beschwerdestelle. Die interne Meldestelle ist daher ausdrücklich nicht gedacht für Eingaben, die sich gegen
    1. das Fehlverhalten von Dritten richten,
    2. als Unmutsbekundung gegen Handlungen bzw. Entscheidungen der (politischen) Gremien oder der Behördenleitung oder zu verstehen ist,
    3. sowie allgemeine Beschwerden über Fehlverhalten von Mitarbeiter:innen der Verbandsgemeindeverwaltung.
    Solche Hinweise sind mit Angabe der Absenderdaten sowie Bezeichnung des Beschwerdegegenstandes über die allgemeinen Kontaktdaten entweder direkt an den zuständigen Fachbereich oder den Behördenleiter zu senden.
  • Wie kann eine Meldung erfolgen?

    Meldungen können sowohl bei der internen als auch externen Meldestelle anonym oder mit Angabe der Identitätsdaten abgegeben werden.
    Orientieren Sie sich an den folgenden „W-Fragen“:
    - Wer?
    - Wann?
    - Wo?
    - Was?
    - Wie?
    - Warum?
    Sofern Sie Kenntnisse von Beweisen und / oder Unterlagen zum Sachverhalt haben, sollten Sie diese der Meldung beifügen. Hier gilt dann das gesetzlich geschützte Vertraulichkeitsgebot.
  • Was passiert nach einer Meldung?

    Die interne Meldestelle bestätigt zunächst deren Eingang spätestens nach sieben Tagen (§ 17 Abs. 1 HinSchG). Sie prüft anschließend, ob der vorgetragene Verstoß in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetztes (§§ 1 u. 2) fällt und ob die vorgetragenen Informationen stichhaltig sind. Dabei hält sie mit der hinweisgebenden Person Kontakt und ersucht erforderlichenfalls um weitere Informationen.
    Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, kann die Meldestelle auf der Grundlage des § 18 HinSchG als Folgemaßnahme
    - interne Ermittlungen aufnehmen,
    - auf andere zuständige Stellen verweisen,
    - das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen an andere Stellen abgeben (z.B. Staatsanwaltschaft, etc.) oder
    - das Verfahren einstellen.
    Über geplante oder getroffene Maßnahmen ist der hinweisgebenden Person spätestens nach drei Monaten eine Rückmeldung zu geben.
  • Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten von Hinweisgebenden zulässig?

    Gemäß §10 HinSchG sind Meldestellen befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer in den §§ 13 und 24 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch eine Meldestelle zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall hat die Meldestelle spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
  • Wie werden die Daten von Hinweisgebenden verarbeitet und geschützt?

    Hierzu wird auf die „Grundsätze für den Umgang mit Daten von Hinweisgebern und Informanten in der öffentlichen Verwaltung“ verwiesen, die vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz veröffentlicht wurden. Das Pdf-Dokument finden Sie hier: Grundsätze für den Umgang mit Daten von Hinweisgebern und Informanten in der öffentlichen Verwaltung
  • Gibt es zu dem gesamten Thema eine ausführliche Zusammenfassung in Schriftform?

    Ja, wir haben Ihnen alles Wissenswerte in einem Merkblatt zusammengestellt. Das Pdf-Dokument finden Sie hier:  Merkblatt zum HinSchG der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen

Disclaimer

Hinweisgebende können alle Verstöße mitteilen, die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße. Die Schutzwirkung des Gesetzes tritt jedoch nur ein, wenn die Meldung der Wahrheit entspricht. Dies ist vorab zu überprüfen.

Daher wird die Identität von Person, die irrtümlich, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße melden oder offenlegen, nach dem Hinweisgeberschutzgesetz nicht geschützt. In diesen Fällen sind die hinweisgebenden Personen gemäß § 38 HinSchG zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

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